Die Corporate Governance-Grundsätze der DELTON dienen der Umsetzung einer verantwortlichen und transparenten Leitung der DELTON-Gruppe. Aufsichtsrat, Vorstand und alle Mitarbeiter fühlen sich der Einhaltung der Corporate Governance-Grundsätze verpflichtet, weil sie darin einen wesentlichen Beitrag für den nachhaltigen Unternehmenserfolg sehen. Entsprechenserklärung vom 10. Dezember 2008
Vorstand und Aufsichtsrat der DELTON AG erklären gemäß § 161 AktG:
"Die Gesellschaft hat den am 8. August 2008 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten Empfehlungen der 'Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex' (Kodexfassung vom 6. Juni 2008) seit der letzten Entsprechenserklärung vom 17. Dezember 2007 mit den nachfolgenden Ausnahmen entsprochen und wird den Empfehlungen in der Kodexfassung vom 6. Juni 2008 mit den nachfolgenden Ausnahmen auch in Zukunft entsprechen: 1.) Kodex Ziffer 2.3: Auf Grund der Stellung von Herrn Stefan Quandt als Alleinaktionär sind die Regelungen zur Einladung zur Hauptversammlung nicht relevant. 2.) Kodex Ziffer 3.8, Absatz 2: Die bestehende D & O-Versicherung der Gesellschaft sieht keinen Versicherungsschutz für vorsätzliche Pflichtverletzungen vor. Soweit Versicherungsschutz besteht, gibt es weder für Vorstandsmitglieder noch für Aufsichtsratsmitglieder einen Selbstbehalt. Die Gesellschaft hat persönliche Verpflichtungserklärungen zur Tragung eines Selbstbehalts durch ihre Vorstandsmitglieder eingeholt, wenn Versicherungsschutz auf Grund einer durch die Gesellschaft abgeschlossenen D & O-Versicherung bestehen sollte. Danach haben Vorstandsmitglieder, die der Gesellschaft oder Dritten durch ihre Vorstandstätigkeit grob fahrlässig einen Schaden zufügen, alle in einem Jahr verursachten Schäden bis zur Höhe von drei fixen Monatsgehältern im Jahr der Schadensverursachung selbst zu tragen. Zur Schadensbemessungsgrundlage zählen Rechts- und sonstige Verteidigungskosten nicht. Bei Aufsichtsratsmitgliedern wird auf Grund der Stellung von Herrn Stefan Quandt als Alleinaktionär und Aufsichtsratsvorsitzendem weder ein Selbstbehalt bei der D & O-Versicherung noch eine Verpflichtungserklärung im o.g. Sinne als notwendig angesehen. Eine Einschränkung der Haftung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder gegenüber der Gesellschaft oder gegenüber Dritten ist mit den vorerwähnten Maßnahmen nicht verbunden. 3.) Kodex Ziffer 4.2.2, Absatz 1: Das Aufsichtsratsplenum soll das Vergütungssystem des Vorstands nur beraten, aber im Rahmen einer Beschlussfassung und regelmäßigen Überprüfung keine den Personalausschuss bindenden Beschlüsse fassen. Eine Beschlussfassung und regelmäßige Überprüfung des Vergütungssystems durch das Aufsichtsratsplenum widerspricht dem Delegationsgedanken. 4.) Kodex Ziffer 4.2.4 und 4.2.5: Aus Gründen des Schutzes der Privatsphäre und wegen der Kenntnis der Vorstandsbezüge durch den Alleinaktionär und Aufsichtsratsvorsitzenden erfolgen keine individualisierten Angaben zu den Vorstandsbezügen. 5.) Kodex Ziffer 5.3.3: Auf Grund der Stellung von Herrn Stefan Quandt als Alleinaktionär und Aufsichtsratsvorsitzendem wird ein Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats als nicht notwendig angesehen. 6.) Kodex Ziffer 5.4.6, Absatz 2, Satz 1: Auf Grund der Stellung von Herrn Stefan Quandt als Alleinaktionär und Aufsichtsratsvorsitzendem und dem daraus resultierenden fehlenden Dividendeninteresse Dritter, sind die Regelungen über eine erfolgsorientierte Aufsichtsratsvergütung nicht relevant. 7.) Kodex Ziffer 5.4.6, Absatz 3: Aus Gründen des Schutzes der Privatsphäre und wegen der Kenntnis der Aufsichtsratsbezüge durch den Alleinaktionär und Aufsichtsratsvorsitzenden erfolgen keine individualisierten Angaben zu den Aufsichtsratsbezügen. 8.) Kodex Ziffern 6.3 bis 6.7 : Auf Grund der nicht vorhandenen Börsennotierung der DELTON und der Stellung von Herrn Stefan Quandt als Alleinaktionär sind diese Regelungen in Bezug auf Transparenz gegenüber dem Kapitalmarkt nicht relevant. 9.) Kodex Ziffer 7.1.1 bis 7.1.3: Auf Grund der nicht vorhandenen Börsennotierung der DELTON und der Stellung von Herrn Stefan Quandt als Alleinaktionär sind diese Regelungen in Bezug auf Transparenz gegenüber dem Kapitalmarkt nicht relevant." Bad Homburg v. d. H., den 10. Dezember 2008
Stefan Quandt Berndt-Michael Winter Dr. Antonius Wagner Aufsichtsratsvorsitzender Vorstandsvorsitzender Finanzvorstand
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